§ 2 SächsStrG - Öffentliche Straßen
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 471-4
(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
- 1.
der Straßenkörper; das sind insbesondere
- a)
der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen;
- b)
die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Wendeschleifen, Wendeplätze, öffentliche Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Materialbuchten sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege);
- 2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
- 3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Straßenanlieger dienen, und die Bepflanzung;
- 4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagerhöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahnen, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen und die unselbstständigen Rad- und Gehwege.