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  • ab 01.03.2014 (aktuelle Fassung)

§ 114 HBG - Justiz

Bibliographie

Titel
Hessisches Beamtengesetz (HBG)  
Amtliche Abkürzung
HBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
320-198

1Für die Beamtinnen und Beamten im Justizdienst, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werkdienst oder im Krankenpflegedienst im Justizvollzug tätig sind, gelten die §§ 111 und 112 entsprechend. 2§ 111 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die hierzu von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztinnen und Ärzte in den Justizvollzugsbehörden sowie die Ärztinnen und Ärzte der Ämter für Versorgung und Soziales befugt sind. 3Die besondere Altersgrenze bleibt entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 3 auch bei anderweitiger Verwendung innerhalb der Fachrichtung Justiz erhalten. 4§ 112 Abs. 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Justizdienst entsprechende Zeiten im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind.