§ 49 SpG - Rechtsaufsichtsbehörden, ständiger Beauftragter
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640 2
(1) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen ist das Regierungspräsidium. Erstreckt sich das Geschäftsgebiet einer Sparkasse über einen Regierungsbezirk hinaus, ist Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat; hat die Sparkasse ihren Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde der Sparkassen, Rechtsaufsichtsbehörde, obere und oberste Rechtsaufsichtsbehörde des Sparkassenverbands und der Landesbausparkasse ist das Innenministerium.
(2) Das Innenministerium kann für die Landesbausparkasse einen ständigen Beauftragten bestellen. Er ist in der Regel zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen. Die Kosten des Beauftragten trägt die Anstalt.