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  • ab 29.03.1980 (aktuelle Fassung)

§ 27 LFoG - Deckung des Finanzbedarfs

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll in der Regel nach der Größe der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke der Mitglieder bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zu Grunde gelegt werden, wenn dies durch erhebliche Unterschiede im Waldzustand gerechtfertigt ist.

(2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft kann für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen von den Mitgliedern Beiträge oder Gebühren erheben.