§ 27 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen, das Angaben über das erlernte Handwerk und die Dauer der Lehrzeit, über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf Wunsch des Erziehungsberechtigten über das Betragen enthalten muß. Das Lehrzeugnis ist von der Gemeindebehörde gebühren- und stempelfrei zu beglaubigen.
(2) Der Lehrherr hat den Lehrling zur Ablegung der Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfung anzuhalten, ihm die hierzu erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Werkstoffe und Werkzeuge kostenfrei zur Verfügung zu stellen.