§ 27 HwO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

(1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (1)

(2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (§§ 50 ff. Berufsbildungsgesetz) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

(1) Red. Anm.:

Nach § 55 Nr. 14 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) soll § 27 Abs. I Satz 2 außer Kraft treten. § 27 wurde bereits durch § 100 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zum 1. September 1969 neugefasst. Diese Änderung ist nicht durchführbar.