§ 75 LBG - Verfahren und Zuständigkeit bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1a
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).
(1) Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist auf längstens ein Jahr zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. Bei besonderem öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse an der fortlaufenden Wahrnehmung einer Nebentätigkeit können durch Rechtsverordnung nach § 76 Ausnahmen von der Jahresfrist vorgesehen werden.
(2) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 73 Abs. 1 oder 5 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 72 Abs. 4 Satz 2 und die Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1, die Veranlassung nach § 72 Abs. 2 Halbsatz 2, die Auskunftserteilung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Anzeige einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen und jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse nach § 72 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist aktenkundig zu machen.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 76 nichts anderes bestimmt wird, ist für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen die oberste Dienstbehörde zuständig. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.