§ 3a KPG M-V - Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KPG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Der Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermitteln. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.
(2) Der Rechenschaftsbericht und der Gesamtrechenschaftsbericht sind darauf zu prüfen, ob sie mit dem Jahresabschluss beziehungsweise dem Gesamtabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen und ob der Rechenschaftsbericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde und der Gesamtrechenschaftsbericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde unter Berücksichtigung der in den Gesamtabschluss einbezogenen Tochterorganisationen vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(3) Über Gegenstand, Art und Umfang sowie über die Ergebnisse der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Der Prüfungsbericht soll neben Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Jahres- beziehungsweise Gesamtabschluss auch eine Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde sowie der Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung enthalten. Ferner sind Aussagen zu treffen über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung. Das Ergebnis der Prüfung ist jeweils zum Ende des Prüfungsberichtes in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Im Bestätigungsvermerk sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Für den Bestätigungsvermerk gilt § 322 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
(4) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch das Rechnungsprüfungsamt an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie vor Abgabe des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses an die Gemeindevertretung ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.
(5) Das Rechnungsprüfungsamt sowie der Rechnungsprüfungsausschuss fertigen auf der Grundlage des Prüfungsberichtes einen abschließenden Prüfungsvermerk, der mit dem Prüfungsbericht der Gemeindevertretung vorzulegen ist. Der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses soll auch einen Vorschlag zur Entlastung des Bürgermeisters enthalten. Der jeweilige Vermerk ist unter Angabe von Ort und Tag vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Ergeben sich im Verlaufe der Prüfung wesentliche Beanstandungen, insbesondere aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, hat der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes oder der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses die Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten.