§ 51 HStrG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Gehwege mit Stoffen bestreut, deren Verwendung auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 verboten ist;
- 2.
eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 1 nicht unverzüglich beseitigt oder eine Straße oder einzelne Bestandteile entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 2 beschädigt oder zerstört;
- 3.
eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 erteilten Auflagen zuwiderhandelt;
- 3a.
entgegen § 17a eine öffentliche Straße unerlaubt benutzt oder als Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abstellt;
- 4.
entgegen § 23 Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder erteilten vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt;
- 5.
als Waldbesitzer Schonwaldungen im Sinne des § 26 nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet;
- 6.
entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Einrichtungen anlegt;
- 7.
entgegen § 32b Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.