Versionsverlauf

§ 51 StrG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Gehwege mit Stoffen bestreut, deren Verwendung auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 verboten ist;
  2. 2.
    eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen der Vorschrift des § 15 nicht unverzüglich beseitigt;
  3. 3.
    eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 erteilten Auflagen zuwiderhandelt;
  4. 4.
    entgegen §§ 23 bis 25 Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder erteilten Auflagen zuwiderhandelt;
  5. 5.
    als Waldbesitzer Schonwaldungen im Sinne des § 26 nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet;
  6. 6.
    entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Einrichtungen anlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.