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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 66 JWMG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Amtliche Abkürzung
JWMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 2 Wildtiere erlegt,

  2. 2.

    entgegen § 41 Absatz 1 Satz 3 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont,

  3. 3.

    entgegen § 41 Absatz 3 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Wildtier der dem Schutzmanagement unterliegenden Arten betroffen ist.