Versionsverlauf


  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 68 JWMG - Einziehung von Gegenständen

Bibliographie

Titel
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Amtliche Abkürzung
JWMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

(1) Ist eine Straftat nach § 66 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 67 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder nach § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes begangen worden, so können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.