§ 68 JWMG - Einziehung von Gegenständen
Bibliographie
- Titel
- Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
- Amtliche Abkürzung
- JWMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Ist eine Straftat nach § 66 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 67 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder nach § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.