§ 52 LPO - Evaluation (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Die Lehrerausbildung ist von den Hochschulen in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Hierbei arbeiten die Fachbereiche, die Zentren für Lehrerbildung und das Prüfungsamt zusammen. Ziel der Evaluation ist die Sicherung und Weiterentwicklung landeseinheitlicher Qualitätsstandards. Als Grundlagen dienen die Zielsetzungen der §§ 1 bis 4 und die in den Rahmenvorgaben für die Entwicklung von Kerncurricula aufgeführten Standards.
(2) Das Ministerium beauftragt zur Sicherung und Weiterentwicklung der landesweit einheitlichen Qualitätsstandards ein Gremium, das sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Hochschulen, des für Hochschulen zuständigen Ministeriums, des Prüfungsamtes und auswärtigen Sachverständigen zusammensetzt.
(3) Das Gremium arbeitet auf der Grundlage eines landeseinheitlichen Evaluationskonzeptes.