§ 61 KWO LSA - Zähllisten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und die ungültigen Stimmzettel von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 20a oder Anlage 20b angelegt sein.
(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und jeden aufgerufenen ungültigen Stimmzettel in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste.
(3) Der Wahlleiter kann anordnen, dass Gegenzähllisten geführt werden.
(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und vom Listenführer unterschrieben.
(5) Mit Ausnahme der Stichproben nach § 59 Abs. 7 sind Zähllisten im Rahmen der Zählung der Stimmen unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung entbehrlich.