§ 80 PersVG LSA - Polizeidienststelle; Polizeibezirkspersonalrat; Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Im Bereich der Landespolizei werden Personalräte gebildet für
- 1.
den Bereich einer Polizeiinspektion,
- 2.
den Bereich der Wasserschutzpolizeiinspektion,
- 3.
die bei den Bezirksregierungen unmittelbar Beschäftigten einschließlich der Beschäftigten der Polizeiverwaltungsstellen
- a)
bei der Bezirksregierung Dessau einschließlich der Beschäftigten der Schule für Diensthundführer
- b)
bei der Bezirksregierung Magdeburg einschließlich der Beschäftigten der Polizeihubschrauberstaffel,
- 4.
den Bereich einer Polizeidirektion,
- 5.
das Landeskriminalamt,
- 6.
das Technische Polizeiamt,
- 7.
die Landesbereitschaftspolizei,
- 8.
die Landespolizeischule Sachsen-Anhalt,
- 9.
den Fachbereich Polizei der Fachhochschule für Verwaltungs- und Rechtspflege.
Diese Behörden und Polizeieinrichtungen sind Dienststellen im Sinne des § 6.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind Beschäftigte alle diejenigen, die ihre Bezüge aus dem Haushalt der Landespolizei erhalten, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 9 jedoch alle Beschäftigten.
(3) Beim Ministerium des Innern wird ein Polizeihauptpersonalrat, bei jeder Bezirksregierung ein Polizeibezirkspersonalrat gebildet. Die Mitglieder des Polizeihauptpersonalrates werden von den Beschäftigten gewählt, die bei den in Absatz 1 genannten Dienststellen und als Polizeivollzugsbeamte beim Minister des Innern unmittelbar beschäftigt sind. Die Mitglieder der Polizeibezirkspersonalräte bei den Bezirksregierungen werden von den Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Dienststellen gewählt. Für die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Dienststellen obliegen die Aufgaben und Befugnisse einer Stufenvertretung dem jeweiligen Polizeibezirkspersonalrat.