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  • ab 01.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 64 BayRiStAG - Einleitung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

(2) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin eingeleitet.

(3) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt.