§ 93 SächsPersVG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Regelmäßige Wahlen nach diesem Gesetz finden erstmals in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1993 statt. Die Amtszeit der bestehenden Personalvertretungen endet spätestens am 31. Mai 1993.
(2) Hat die Amtszeit der Personalvertretung zu Beginn des nach Absatz 1 festgelegten Wahlzeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Personalvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen zu wählen.