§ 93 SächsPersVG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

Auf Personalräte, die aus Wahlen hervorgegangen sind, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) in den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter durchgeführt wurden, findet das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), Anwendung, soweit auf die Zahl der zu bildenden Gruppen abgestellt wird.