§ 35 LplG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230 6
(1) Die Regionalverbände unterliegen in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes. Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(2) Die Regionalverbände unterliegen nach Maßgabe des § 8 Abs. 5 der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.
(3) §§ 118, 120 bis 127 und 129 Abs. 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.