§ 24 ThürVwZVG - Befugnisse des Vollziehungsbeamten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, das Besitztum des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er darf hierbei auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen.
(2) Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume kann er ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners nur auf richterliche Anordnung durchsuchen. Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Eine Durchsuchung ist ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.
(3) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollziehungsbeamten auch die von ihm hinzugezogenen Zeugen, Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach den Absätzen 1 und 2.
(4) § 13a Abs. 2 bis 6 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 757a der Zivilprozessordnung finden auf Vollstreckungsverfahren nach diesem Gesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Gerichtsvollzieher die Vollziehungsbeamten treten und an die Stelle der Schuldner die Vollstreckungsschuldner. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt zur Durchführung dieser Regelung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, insbesondere über die formellen Voraussetzungen der Anfrage und das weitere Verfahren nach positiver Auskunft.