§ 108 SächsBG - Beendigung der Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses und mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 67 oder § 137 sowie mit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 SächsDG gelten die Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.