§ 103 SächsBG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind anzeigepflichtig. Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält. Andere Nebentätigkeiten nach § 104 Abs. 2 oder Nebentätigkeiten nach § 102 sind nicht anzeigepflichtig.