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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 13 Nds. AG SGB IX/XII - Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Die Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, die herangezogenen Kommunen, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Verbände der privaten Leistungserbringer sowie die Vereinigungen und Selbsthilfegruppen von Leistungsberechtigten und die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen arbeiten zum Wohl der Leistungsberechtigten partnerschaftlich zusammen.