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  • ab 11.09.2002 (aktuelle Fassung)

§ 3 UAGGebV - Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Amtliche Abkürzung
UAGGebV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-29-5

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.

(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.