Art. 18 BayRiStAG - Örtliche Richterräte
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
1Ein örtlicher Richterrat wird bei allen Gerichten errichtet. 2Er besteht bei Gerichten mit
- 1.
3 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
- 2.
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
- 3.
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
- 4.
mehr als 150 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern.
3Der örtliche Richterrat beim Obersten Landesgericht besteht aus zumindest drei Mitgliedern.