§ 52 HSchG - Inklusive Schulbündnisse und sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bilden alle allgemeinen Schulen und Förderschulen (§ 49 Abs. 2) des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts ein Schulbündnis (inklusives Schulbündnis). 2Entsprechend der regionalen Struktur können auch mehrere Bündnisse parallel gebildet werden. 3Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Schulträgern. 4Die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (Abs. 3 und 4) sind Teil der inklusiven Schulbündnisse. 5Ersatzschulen können in den inklusiven Schulbündnissen nach Maßgabe des Abs. 2 mitwirken.
(2) 1Die inklusiven Schulbündnisse haben die Aufgabe, unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde die Standorte für den inklusiven Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung entsprechend den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 festzulegen. 2An den Beratungen nehmen die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bündnisschulen und der Schule, an der das Beratungs- und Förderzentrum eingerichtet ist, sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulträger teil. 3Die Leiterinnen und Leiter von Ersatzschulen können an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit die Träger dieser Schulen damit einverstanden sind. 4Ziel der Beratungen ist es, dem Wunsch der Eltern von Kindern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach einer inklusiven Beschulung grundsätzlich entsprechen zu können. 5Die Festlegungen nach Satz 1 sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben.
(3) 1Die zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren beraten und unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen sowie bei der inklusiven Beschulung. 2Sie stellen den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. 3Sie arbeiten mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammen.
(4) 1Förderschulen und allgemeine Schulen können zugleich als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren eingerichtet werden. 2Über die Einrichtung entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.