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§ 26 JAPG - Freiversuch

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Eine nicht bestandene staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn

  1. 1.

    die Zulassung zur schriftlichen Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft beantragt wird,

  2. 2.

    die Aufsichtsarbeiten im nächsten auf die Meldung folgenden dafür vorgesehenen Termin angefertigt werden und

  3. 3.

    der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 gestellt wird.

In den Fällen des § 21 Abs. 5 findet Satz 1 Nr. 3 keine Anwendung.

(2) Auf einen Antrag, der vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nr. 1 und vor der Meldung zur schriftlichen Prüfung zu stellen ist, kann die Meldefrist verlängert werden

  1. 1.

    um bis zu vier Monate, wenn Prüflinge nachweislich wegen schwerer Krankheit, Tätigkeit als gewähltes Mitglied in einem auf Gesetz beruhenden Gremium der Universität oder aus einem anderen schwer wiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert waren,

  2. 2.

    um bis zu zwei Studienhalbjahre, wenn dies notwendig ist als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren Behinderung sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann die Verlängerung ausnahmsweise bis zu zwölf Monate betragen. Die Meldefrist ist um bis zu zwei Studienhalbjahre zu verlängern, wenn Prüflinge nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semesterwochenstunden, an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ausländisches Recht studiert haben und hierüber für jedes Studienhalbjahr einen Leistungsnachweis vorlegen. Prüflinge haben im Antrag auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung anzugeben, ob von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch gemacht wird. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden

(3) In Bezug auf den Antrag zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe von Absatz 1 gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester. Eines gesonderten Antrags zur Verlängerung der Meldefrist bedarf es im Fall von Satz 1 abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht.

(4) Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand nimmt, kann die Fortsetzung der Prüfung ohne die Maßgabe des § 26 Abs. 1 beantragen. § 25 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.