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§ 41 KSVG - Einberufung und Tagesordnung

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Gemeinderat wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister nach Bedarf einberufen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss den Gemeinderat unverzüglich einberufen, wenn eine Fraktion oder mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes, der zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören muss, dies schriftlich oder elektronisch beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat. Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen; Satz 3 gilt entsprechend. Die Anträge müssen bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist eingegangen sein. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Einberufung des Gemeinderates unter Angabe bestimmter Verhandlungsgegenstände verlangen. Sie kann jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen.

(2) Der Gemeinderat ist zu seiner ersten Sitzung innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Amtszeit einzuberufen.

(3) Der Gemeinderat wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen; die Einberufung kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich bekannt zu machen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss durch den Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung bestätigt werden.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt gegenüber einem Mitglied des Gemeinderates als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint.

(5) Mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates kann über unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren.