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§ 32 SWG - Außerbetriebsetzen von Stauanlagen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.