§ 38 SFischG - Ablassen von Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks, kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und der Fischereiverband Saar sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen des § 32 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.