§ 30 JAPG - Ablehnung von Prüfern
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Prüflingen in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(2) Hat ein Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds der Prüfungskommission wegen Befangenheit Erfolg, so nimmt der Prüfling an einer anderen mündlichen Prüfung teil.