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§ 30 JAPG - Ablehnung von Prüfern

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
Amtliche Abkürzung
JAPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-b-5

(1) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Prüflingen in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.

(2) Hat ein Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds der Prüfungskommission wegen Befangenheit Erfolg, so nimmt der Prüfling an einer anderen mündlichen Prüfung teil.