§ 96 BG LSA - Mitglieder des Landespersonalausschusses (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind
- 1.der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzender,
- 2.die Staatssekretäre der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Sie werden durch ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.
(3) Die weiteren drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar
- 1.ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände,
- 2.zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Land (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund).