§ 107 GO LT - Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Durchführung ihrer oder seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist die Aufgabe der Kanzlei des Landtags.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, die ihr oder ihm nach Art. 86 Satz 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen für die Landesbediensteten innerhalb des Geschäftsbereichs zustehenden Befugnisse insbesondere aus Gründen der Zentralisierung, Automatisierung oder Rationalisierung im Einvernehmen mit der Landesregierung oder den im Einzelnen zuständigen Ministerinnen oder Ministern ganz oder teilweise auf Stellen der Staatsverwaltung zu übertragen oder weiter zu übertragen.
(3) Die auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Rechtsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit staatlicher Stellen werden als Anordnung bezeichnet, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterschrieben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht.
(4) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in der Verwaltung; sie oder er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.
(5) Weitere Einzelheiten über die Vertretung in der Verwaltung und die Zuständigkeit für Befugnisse innerhalb des Geschäftsbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident durch eine Geschäftsordnung für die Kanzlei des Hessischen Landtags, im Rahmen der Organisation, der Geschäftsverteilung oder durch Verfügung regeln.