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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

§ 22 VerfGHGO - Allgemeines Register

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet sind, werden in einem allgemeinen Register erfasst. Sie werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident.