§ 4 PersVG LSA - Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung. Richter und Staatsanwälte sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn sein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Beschäftigter ist auch, wer zu seiner Ausbildung in der Dienststelle tätig ist, unabhängig davon, ob er für seine Ausbildung eine Vergütung erhält, ob er sich gleichzeitig in einem Berufs- oder Schulausbildungsverhältnis zu einem Dritten befindet oder ob der Träger der Dienststelle die Kosten der Ausbildung trägt. Nicht erforderlich ist, daß Zweck der Ausbildung die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst ist.

(4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. 1.
    Ehrenbeamte,
  2. 2.
    Personen, die auf Grund Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  3. 3.
    Personen, die auf Grund von überwiegend karitativ oder religiös geprägten Beweggründen beschäftigt sind,
  4. 4.
    Praktikanten.

(5) Wer Beamter ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt.

(6) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag oder nach der Dienstordnung als Angestellte beschäftigt oder für eine solche Tätigkeit ausgebildet werden.

(7) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag oder der Dienstordnung als Arbeiter beschäftigt oder für diese Tätigkeit ausgebildet werden.