§ 32 SWG - Außerbetriebsetzen von Stauanlagen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. § 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.