§ 171 KSVG - Anzuwendende Vorschriften der Gemeindeordnung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Für den Kreistag gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung über
- 1.
Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit (§ 36),
- 2.
Auskunftsrecht (§ 37), mit der Maßgabe, dass dies auch für die Beschlüsse des Kreisausschusses gilt,
- 3.
Sitzungszwang (§ 38),
- 4.
Geschäftsordnung (§ 39),
- 5.
Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 40),
- 6.
Einberufung und Tagesordnung (§ 41), mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist mindestens fünf Tage beträgt und das Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 auch dem Kreisausschuss zusteht,
- 7.
Vorsitz (§ 42),
- 8.
Aufgaben der oder des. Vorsitzenden (§ 43),
- 9.
Beschlussfähigkeit (§ 44),
- 10.
Beschlussfassung (§ 45),
- 11.
Wahlen (§ 46),
- 12.
Niederschrift (§ 47),
- 13.
Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Sitzungen (§ 49),
- 14.
Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (§ 51),
- 15.
§ 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Finanzausschusses nach § 51a Absatz 5 vom Kreisausschuss wahrgenommen werden.