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§ 3 KiStG LSA - Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern

Bibliographie

Titel
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Amtliche Abkürzung
KiStG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
614.5

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

  1. 1.
    Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen).
  2. 2.
    Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
  3. 3.
    Steuer vom Grundbesitz,
  4. 4.
    allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer),
  5. 5.
    besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Die Kirchensteuer nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden. Die Erhebung eines Mindestbetrags setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder abgezogen worden ist.

(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.

(3) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

(4) Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.

(5) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.