§ 3 KiStG LSA - Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern
Bibliographie
- Titel
- Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 614.5
(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
- 1.Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen).
- 2.Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
- 3.Steuer vom Grundbesitz,
- 4.allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer),
- 5.besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Die Kirchensteuer nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Die Erhebung eines Mindestbetrags setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder abgezogen worden ist.
(2) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.
(3) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.
(4) Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.
(5) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.