§ 61 VerfGHG - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welches Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht des Antragstellers/der Antragstellerin und durch welche Handlung oder Unterlassung es verletzt wurde. Der Verfassungsgerichtshof kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung des beanstandeten Verhaltens dieses Recht verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung auf.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so stellt der Verfassungsgerichtshof deren Nichtigkeit fest. Das Gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht. Die Vorschrift des § 46 gilt entsprechend.