§ 136a SächsBG - Wechselkennzeichnung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Bei geschlossenen Einsätzen sind uniformierte Polizeibedienstete der Einsatzeinheiten verpflichtet, eine individuelle Kennzeichnung zu tragen. Diese Kennzeichnung ist für jedermann gut sichtbar und erkennbar auf der Oberbekleidung zu tragen und besteht aus dem Landeskürzel "SN" sowie aus einer fünfstelligen Ziffernfolge.
(2) Die zur nachträglichen Identifizierbarkeit erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Polizeibediensteten sind mit der Vergabe und vor der Benutzung der Kennzeichnung zu erheben und zu speichern. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass beim Einsatz eine strafbare Handlung oder ein nicht unerhebliches Dienstvergehen begangen wurde und die Identifizierbarkeit auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die personenbezogenen Daten sind drei Monate nach Abschluss der eingeräumten Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht für den Erhebungszweck weiterhin erforderlich sind.
(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, Inhalt und Umfang der Kennzeichnungspflicht sowie die Vergabe und Trageweise von Kennzeichnungen durch Rechtsverordnung zu regeln.