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§ 137 SächsBG - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Den Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 67 bei Gefahr im Verzug auch jede und jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes verbieten.