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§ 52 HBKG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen umfasst die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine zahnärztliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen wurde.

(3) Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 2 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass eine einjährige zahnärztliche Tätigkeit vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen wird.