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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 99 NRiG - Zweizügigkeit des gerichtlichen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Die Berufung gegen das im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung ergangene Urteil ist statthaft, ohne dass es einer Zulassung bedarf.

(2) 1Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 64 NDiszG entscheidet das Dienstgericht auch dann, wenn ein Urteil des Dienstgerichtshofs angefochten wird. 2Der Antrag ist bei dem Dienstgericht einzureichen.