Versionsverlauf


  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 97 NRiG - Vertretung der Richterin oder des Richters

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Zur Betreuerin oder zum Betreuer einer Richterin oder eines Richters in Disziplinarverfahren oder zur Vertreterin oder zum Vertreter von Amts wegen kann nur eine Richterin oder ein Richter bestellt werden.

(2) Vor dem Dienstgerichtshof kann sich eine Richterin oder ein Richter durch eine Richterin oder einen Richter vertreten lassen, auch wenn diese oder dieser sich im Ruhestand befindet.