§ 2 LHG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
- Amtliche Abkürzung
- LHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1 4
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Hierzu tragen die Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung wie folgt bei:
- 1.Den Universitäten obliegt in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften;
- 2.den Pädagogischen Hochschulen obliegt die Ausbildung der Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Sie können sich an der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen beteiligen und auf außerschulische Erziehungs- und Bildungsprozesse bezogene Studiengänge für andere Berufe einrichten. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung betreiben sie Forschung;
- 3.den Kunsthochschulen obliegt vor allem die Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik, der darstellenden und der bildenden Kunst, die Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel und die Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie bereiten insbesondere auf kulturbezogene und künstlerische Berufe sowie auf diejenigen kunstpädagogischen Berufe vor, deren Ausübung besondere künstlerische Fähigkeiten erfordert. Im Rahmen dieser Aufgaben betreiben sie Forschung;
- 4.die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben betreiben sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung.
Die Hochschulen unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den sozialen Einrichtungen die Studierenden bei der Durchführung von Praktika in Wirtschaftsbetrieben sowie die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen. Aufgabe der Universitäten ist auch die Ausbildung von Lehrkräften für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in wissenschaftlichen Studiengängen. Die Pädagogischen Hochschulen beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrerfortbildung. § 2 Abs. 2 und 3, 5 und 6 HRG bleibt unberührt.
(2) Die Hochschulen beraten Studierende und studierwillige Personen über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Fakultäten unterstützen die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.
(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.
(4) Die Hochschulen fördern durch Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfer die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Forschung und Entwicklungsvorhaben in die Praxis.
(5) Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
- 1.öffentliche Zwecke des Technologietransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen und der wissenschaftlichen Weiterbildung dies rechtfertigen,
- 2.das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
- 3.die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
- 4.die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.
Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschulen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen und dem Rechnungshof dann, wenn die Hochschule die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der Hochschule die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen.
(6) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen die Hochschulen nur dann übernehmen oder ihnen übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit der betroffenen Hochschule und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung solche Aufgaben zu übertragen.
(7) Zu den Aufgaben im Sinne von Absatz 6 gehören insbesondere die den Universitäten und Fachhochschulen bereits übertragenen Aufgaben der Materialprüfung, der Studienkollegs sowie die von den Landesanstalten der Universität Hohenheim wahrgenommenen Aufgaben. Für eine Änderung findet Absatz 6 Satz 2 Anwendung.
(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit regelmäßig über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die dabei erzielten Ergebnisse.