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§ 7 BremArchivG - Nutzung durch Dritte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Amtliche Abkürzung
BremArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
224-c-1

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht, Archivgut, Reproduktionen und Findmittel auf Antrag zu nutzen, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften sowie besondere Vereinbarungen mit Eigentümern bei der Archivierung von Unterlagen natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts bleiben unberührt.

(2) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn

  1. 1.

    Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile entstehen,

  2. 2.

    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden,

  3. 3.

    der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet erscheint,

  4. 4.

    ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand zu erwarten ist oder

  5. 5.

    Rechtsvorschriften, insbesondere über Geheimhaltung, verletzt würden.

Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden.

(3) Archivgut darf regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Die Schutzfrist beträgt 60 Jahre seit Entstehung der Unterlagen für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt. Bezieht das Archivgut sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen, so darf es unbeschadet der Sätze 1 und 2 frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt. Ist auch der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der Unterlagen. Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(4) Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei der Entstehung der Unterlagen zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich war. Die Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 gelten nicht für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter.

(5) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf sachlich begründeten Antrag verkürzt werden, wenn dies im öffentlichen oder in einem schwer wiegenden privaten Interesse liegt. Ist Archivgut nach Absatz 3 Satz 3 und 4 betroffen, ist darüber hinaus erforderlich, dass

  1. 1.

    die Betroffenen oder nach deren Tod ihre Angehörigen eingewilligt haben, es sei denn ein Betroffener hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, nach dessen Tod von seinen volljährigen Kindern, oder, wenn weder ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner noch volljährige Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen,

  2. 2.

    die Nutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder

  3. 3.

    die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erforderlich ist und sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt. Soweit der Zweck und die Methode des Forschungsvorhabens dies zulassen, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.

(6) Nach § 203 Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuchs geschützte Unterlagen aus einer Beratungstätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 nur in anonymisierter Form genutzt werden.

(7) Die Nutzung von Archivgut, insbesondere die Verwertung, kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden.

(8) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist innerhalb der Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener angemessen berücksichtigt werden.