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  • ab 21.05.1994 (außer Kraft)

§ 82 DO LSA - Aufhebung der Anordnungen, gerichtliche Nachprüfung (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
Amtliche Abkürzung
DO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.1

(1) Die Einleitungsbehörde kann die nach §§ 78 und 79 getroffenen Anordnungen jederzeit aufheben.

(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Disziplinarhof ist zuständig, wenn das Disziplinarverfahren bei ihm anhängig ist.

(3) Die Anordnungen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2006 durch Artikel 9 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102). Zur weiteren Anwendung s. § 81 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102).