§ 82 DO LSA - Aufhebung der Anordnungen, gerichtliche Nachprüfung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(2) Auf Antrag des Beamten entscheidet die Disziplinarkammer über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluss. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Disziplinarhof ist zuständig, wenn das Disziplinarverfahren bei ihm anhängig ist.
(3) Die Anordnungen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.