§ 17 StrG - Sondernutzung in Ortsdurchfahrten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis nach § 16 sind in Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch zuständig, wenn das Land oder der Landkreis Träger der Straßenbaulast ist. Die Gemeinde darf in diesem Falle die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Hierüber entscheidet der Träger der Straßenbaulast. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn die Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.
(2) Ist die Erlaubnis mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast widerruflich erteilt worden, so ist sie auf dessen Verlangen zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt.